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Veranstaltung Anmelden

Welche Art von Veranstaltungen müssen Sie an welcher Stelle anmelden?
Erste Anlaufstelle: Standortgemeinde
Öffentliche Veranstaltungen sind anmeldepflichtig. Als Veranstalterin bzw. Veranstalter müssen Sie jede Veranstaltung bei der Gemeinde anmelden, in der sie stattfindet (Standortgemeinde). Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Welche konkreten Informationen und Beilagen dafür benötigt werden, ist je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bitte im Zuge der Anmeldung direkt bei Ihrer Standortgemeinde.

TIPP: Achten Sie darauf, Veranstaltungen immer schriftlich anzumelden. Damit stellen Sie die Frage, ob tatsächlich angemeldet wurde, außer Streit.

Frist: Die Anmeldung bei der Gemeinde muss spätestens VIER WOCHEN vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

ACHTUNG: Verspätet eingebrachte Anmeldungen sind durch die Behörde zurückzuweisen. Eine Durchführung ist dann unzulässig.

Sonderfall Anmeldung bei der BH
Bei folgenden Veranstaltungen erfolgt die Anmeldung bei der zuständigen BH:

  • wenn Ihre Veranstaltung in mehreren Gemeinden stattfindet oder mehr als 3.000 Personen erwartet werden
  • wenn Sie Filme zeigen und die Projektionsfläche mehr als 9 m² groß ist

ACHTUNG: sehr niedriger Grenzwert!

  • wenn Stoffe zur Belustigung des Publikums mit technischen Hilfsmitteln in die Veranstaltung eingebracht werden (z. B. Schaumparties).


Frist: Die Anmeldung bei der BH muss spätestens ACHT WOCHEN vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

ACHTUNG: Verspätet eingebrachte Anmeldungen sind durch die Behörde zurückzuweisen. Eine Durchführung ist dann unzulässig.

Sonderfall Anmeldung beim Land NÖ
Bei folgenden Veranstaltungen erfolgt die Anmeldung beim Amt der NÖ Landesregierung:

  • wenn die Veranstaltung in mehreren Bezirken stattfindet oder eine Zahl von mehr als 50.000 gleichzeitig anwesenden Personen erwartet wird (Beispiele: Frequency, Papstbesuch)
  • wenn es sich um Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO handelt
  • wenn ein Freizeit-, oder Themenpark betrieben werden soll oder wenn gefährliche Tiere zur Schau gestellt werden sollen (Beispiel: Zirkus).


Frist: Die Anmeldung beim Land NÖ muss spätestens ACHT WOCHEN vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

ACHTUNG: Verspätet eingebrachte Anmeldungen sind durch die Behörde zurückzuweisen. Eine Durchführung ist dann unzulässig.
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