Künstlerische Tätigkeit im Ausland
Wo wird Ihr Einkommen besteuert, wenn Sie im Ausland tätig sind?
Grundsätzlich gilt: Wer in Österreich seinen Wohnsitz oder mehrheitlichen Aufenthalt hat (=mehr als die Hälfte des Jahres), ist in Österreich steuerpflichtig. Für bezahlte Tätigkeiten, die im Ausland ausgeführt werden und auch dort steuerpflichtig sind, gibt es seitens der Staaten Abkommen, um Doppelbesteuerungen in beiden Ländern zu vermeiden (=Doppelbesteuerungsabkommen).
Doppelbesteuerungsabkommen
Das sind bilaterale Verträge, die Österreich mit zahlreichen anderen Staaten (rund 90) abgeschlossen hat. Sie regeln, wer jeweils das erzielte Einkommen besteuern darf. Unter www.bmf.gv.at finden Sie eine Liste.
In der Regel hat bei künstlerischer Tätigkeit der Staat, in dem Auftritt und Bezahlung erfolgen, das Recht auf Besteuerung, gleichgültig ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig erfolgt.
Bei Einkommen in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen gelten in Österreich je nach Voraussetzung die „Befreiungsmethode“ oder die „Anrechnungsmethode“.
Befreiungsmethode
„Bei Einkünften aus Vortrags- und Unterrichtstätigkeit sowie Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung ist das Einkommen von Körperschafts- und Einkommenssteuer befreit, wenn im Quellstaat (der Staat, wo die Tätigkeit stattfindet) das Einkommen mit mindestens 15% besteuert wird.“ (BM für Finanzen, Doppelbesteuerungsabkommen)
Anrechnungsmethode
„Ist der im Ausland abgegebene Steuersatz geringer als 15%, wird das gesamte Einkommen in Österreich steuerpflichtig. Der in anderen Staaten eingehobene Steuerbetrag wird von der in Österreich zu zahlenden Körperschafts- und Einkommenssteuer abgezogen.“ (BM für Finanzen, Doppelbesteuerungsabkommen)
ACHTUNG: Einkommen, das bereits im Ausland versteuert wurde, muss in der österreichischen Steuererklärung dennoch angeführt werden, und zwar mit dem Nachweis der bereits erfolgten Besteuerung im Ausland, da die Summe zur Berechnung der Gesamtbesteuerungslast benötigt wird.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Doppelbesteuerungsabkommen
Das sind bilaterale Verträge, die Österreich mit zahlreichen anderen Staaten (rund 90) abgeschlossen hat. Sie regeln, wer jeweils das erzielte Einkommen besteuern darf. Unter www.bmf.gv.at finden Sie eine Liste.
In der Regel hat bei künstlerischer Tätigkeit der Staat, in dem Auftritt und Bezahlung erfolgen, das Recht auf Besteuerung, gleichgültig ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig erfolgt.
Bei Einkommen in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen gelten in Österreich je nach Voraussetzung die „Befreiungsmethode“ oder die „Anrechnungsmethode“.
Befreiungsmethode
„Bei Einkünften aus Vortrags- und Unterrichtstätigkeit sowie Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung ist das Einkommen von Körperschafts- und Einkommenssteuer befreit, wenn im Quellstaat (der Staat, wo die Tätigkeit stattfindet) das Einkommen mit mindestens 15% besteuert wird.“ (BM für Finanzen, Doppelbesteuerungsabkommen)
Anrechnungsmethode
„Ist der im Ausland abgegebene Steuersatz geringer als 15%, wird das gesamte Einkommen in Österreich steuerpflichtig. Der in anderen Staaten eingehobene Steuerbetrag wird von der in Österreich zu zahlenden Körperschafts- und Einkommenssteuer abgezogen.“ (BM für Finanzen, Doppelbesteuerungsabkommen)
ACHTUNG: Einkommen, das bereits im Ausland versteuert wurde, muss in der österreichischen Steuererklärung dennoch angeführt werden, und zwar mit dem Nachweis der bereits erfolgten Besteuerung im Ausland, da die Summe zur Berechnung der Gesamtbesteuerungslast benötigt wird.
Alle Angaben ohne Gewähr!