Extremwein 10 07 040015

Vertragsvorlagen

Regel: keine Projektarbeit ohne schriftlichen Vertrag!
Projektarbeit sollte immer auf Basis eines schriftlichen Vertrages stattfinden. Die handelnden Personen sind dadurch gefordert, sich vor Beginn des gemeinsamen Projekts über Anforderungen, Bedürfnisse und Wünsche zur Umsetzung auszutauschen, gemeinsame Grundlagen festzulegen und in einem Vertrag festzuschreiben. Damit gibt es klare und überprüfbare Regeln und das Konfliktpotenzial wird deutlich reduziert.

Die wichtigsten Vertragsarten für Projektarbeit:



Kooperationsvertrag
Ein Kooperationsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien zur gemeinsamen Umsetzung eines Projekts.

Folgende Mindestinhalte sollten im Kooperationsvertrag geregelt sein:
  • Vetragsparteien inklusive Anschrift
  • Ziel der Kooperation
  • Aufteilung der Arbeitsbereiche bzw. Aufgaben
  • Rechte und Pflichten beider Vetragsparteien
  • Regelung des Auftritts nach außen (Wer vertritt das Projekt und wie?)
  • Besitz und Verwertungsrechte der Kooperationsergebnisse
  • Vertragsdauer
  • Ausfall oder Kündigung durch eine Vertragspartei
  • Festlegung, dass weitere Absprachen der Schriftform bedürfen
  • Unterschrift beider Vetragsparteien
  • Datum und Ort


Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag zwischen Auftragnehmenden und Auftraggebenden. Es gilt ein sogenanntes „Zielschuldverhältnis“: Auftragnehmende müssen eine bestimmte Leistung (ein „Werk“) bis zu einem festgelegten Stichtag erbringen. Wie das gemacht wird, ist dem Auftragnehmenden überlassen.

TIPP: Ein Werkvertrag kommt dann zur Anwendung, wenn der Auftragnehmende mit den eigenen „Betriebsmitteln“ arbeitet (z. B. Büro, Computer, Werkzeuge, Maschinen, Material) und die Zeiteinteilung zur Erarbeitung des Werkes frei und selbständig gestaltet. Alle Abgaben wie Steuern und Sozialversicherung sind vom Auftragnehmenden zu tragen.

Folgende Mindestinhalte sollten im Werkvertrag enthalten sein:

  • Auftraggebende inklusive Anschrift
  • Auftragnehmende inklusive Anschrift
  • Welches Werk wird beauftragt?
  • Welche Lieferfrist gibt es für das Werk?
  • Wieviel wird dafür bezahlt?
  • Welche Zahlungsfrist gilt?
  • Festlegung, dass weitere Absprachen der Schriftform bedürfen
  • Unterschrift beider Vetragsparteien
  • Datum und Ort


TIPP: Im Downloadbereich (rechts oben) finden Sie ein Vertragsmuster.

Freier Dienstvertrag
Ein freier Dienstvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Es gilt ein sogenanntes „Dauerschuldverhältnis“, d. h. der Arbeitnehmende wird auf Stundenbasis engagiert und bezahlt. Für Sozialversicherungsbeiträge kommt der Arbeitgebende auf. Einkommens- und Umsatzsteuer müssen von Arbeitnehmerinnen- bzw. Abeitnehmerseite getragen werden.

TIPP: Ein freier Dienstvertrag kommt dann zur Anwendung, wenn der Auftragnehmende in regelmäßigen Abständen wiederkehrend auf Stundenbasis arbeitet und dabei die „Betriebsmittel“ des Arbeitgebers oder auch eigene nutzt (z. B. Büro, Computer, Werkzeuge, Maschinen). Unterschied zum „normalen“ Dienstvertrag: Die Arbeitszeit wird vom Dienstnehmenden bestimmt, die Anzahl der Arbeitsstunden wird vom Dienstgebenden bestimmt. Freie Dienstnehmende übernehmen keine Erfolgsgarantie und können sich vertreten lassen. Das Arbeitsrecht gilt für diesen Vertrag nicht (z. B.  kein bezahlter Urlaub oder Krankenstand). Das Einkommen muss selbst versteuert werden. Es gibt keinen Mindestlohn.

Folgende Mindestinhalte sollten im freien Dienstvertrag enthalten sein:
  • Arbeitgebende inklusive Anschrift
  • Arbeitnehmende inklusive Anschrift
  • Für welche Tätigkeit wird die beschäftigte Person eingesetzt?
  • Wieviele Stunden an Arbeitsleistung werden vereinbart?
  • Wieviel wird dafür bezahlt?
  • Welche Zahlungsfrist gilt?
  • Kündigungsfrist
  • Festlegung, dass weitere Absprachen der Schriftform bedürfen
  • Unterschrift beider Vetragsparteien
  • Datum und Ort


ACHTUNG: Die oben angeführten Hinweise haben nicht den Charakter einer Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie einen juristischen Beistand, wenn Sie einen Vertrag schließen möchten.  

TIPP: Mitglieder der Kulturvernetzung NÖ können eine kostenlose juristische Erstberatung in Anspruch nehmen.
Feedback
__