Das Vereinsleben

Info-Pflicht an Mitglieder, Mitteilungspflicht an die Vereinsbehörde

Verpflichtende Informationen an die Mitglieder


Vereinsmitglieder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung ihres Vereins. Die entsprechende Informationspflicht betrifft das Leitungsorgan (=Vorstand), und zwar im Rahmen der regelmäßig einzuberufenden Mitgliederversammlung (=Generalversammlung).

Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen zu einem anderen Zeitpunkt Auskunft verlangt, muss das Leitungsorgan den betreffenden Mitgliedern die geforderte Information binnen 4 Wochen liefern. Genauso kann ein Zehntel der Mitglieder jederzeit vom Leitungsorgan die Einberufung einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung verlangen. Diese muss binnen 4 Wochen einberufen werden.

Mitteilungen an die Vereinsbehörde


Neuwahl des Leitungsorganes (=Vorstandswahl)
Die Mitglieder des (neuen) Leitungsorganes (=Vorstand) müssen der Vereinsbehörde innerhalb von 4 Wochen ab ihrer Neubestellung oder Wiederbestellung in Form einer Wahlanzeige bekanntgegeben werden. Diese Anzeige enthält für jedes Mitglied des Leitungsorganes:
  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • persönliche Zustellanschrift (kein Postfach)


ACHTUNG: Die Wahlanzeige ist von den vertretungsbefugten Funktionärinnen oder Funktionären unter leserlicher Beifügung von Name und Funktion zu unterschreiben. Meist sind das Obmann oder Obfrau sowie Schriftführerin oder Schriftführer.

ACHTUNG: Ein neues Leitungsorgan entsteht durch eine statutengerechte und somit gültige Durchführung einer Wahl. Die Versendung einer Wahlanzeige ohne vorhergehende Wahl ist NICHT gültig.

Änderung der Zustellanschrift
Jede Änderung der Zustellanschrift des Vereines oder eines Mitgliedes des Leitungsorgans muss der Vereinsbehörde gemeldet werden. Dafür muss kein Formular verwendet werden.

Statutenänderungen
Jede Statutenänderung muss der zuständigen Vereinsbehörde gemeldet werden. Das geschieht mit dem dafür vorgesehenen Formular und unter Anlage der geänderten Statuten.
Eine Änderung gilt als genehmigt und wirksam, wenn die Behörde eine Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit meldet oder innerhalb einer Frist von 4 Wochen keine Reaktion seitens der Behörde erfolgt.

ACHTUNG:

  • Auch die Änderung des Vereinsnamens oder die Verlegung des Vereinssitzes ist eine Statutenänderung!
  • Statutenänderungen sind nur dann möglich, wenn sie in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung eigens angeführt sind.
  • Statutenänderungen verursachen dieselben Kosten wie die erstmalige Bekanntgabe von Statuten, also höchstens rund 24,70 € pro Neustatuten.


TIPP: Die Neuwahl des Leitungsorgans und eine Statutenänderung sind im Rahmen einer einzigen Mitgliederversammlung möglich.

Die freiwillige Auflösung
Eine freiwillige Auflösung kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Der Beschluss der freiwilligen Auflösung muss binnen 4 Wochen der Vereinsbehörde gemeldet werden. Wenn kein Vereinsvermögen vorhanden ist, wird der Behörde lediglich die Auflösung mittels Formular und unter Nennung des Auflösungsdatums gemeldet. Damit kann der letzte Vorstand oder ein eigens bestellter Abwickler beauftragt werden. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister.

Wenn Vereinsvermögen vorhanden ist, muss zusätzlich zur Angabe des Auflösungsdatums die Nennung des beauftragten Abwicklers mit Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift sowie des Beginns seiner Tätigkeit erfolgen (=Vertretungsbefugnis für den sich auflösenden Verein). Die Meldung erfolgt mittels Formular, dessen Vermögenspassus entsprechend angepasst und um die Nennung des beauftragten Abwicklers ergänzt wird. Seine Rechtsfähigkeit verliert der Verein in diesem Fall mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung bei der Vereinsbehörde. Bis dahin wird der aufgelöste Verein durch den Abwickler vertreten.

Die Mitteilung der freiwilligen Auflösung oder der Beendigung der Abwicklung ist kostenlos.

ACHTUNG:
Unter welchen formalen Voraussetzungen sich ein Verein auflösen kann und was mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, ist in den Vereinsstatuten festgelegt. Jedenfalls darf es auch im Zuge einer Vereinsauflösung nicht zu einer wie auch immer gearteten Ausschüttung von Mitteln an Mitglieder oder Funktionäre kommen.

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