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AKM-Abgabe: Die zwei Berechnungsarten

Sie haben die Wahl zwischen Pauschal- und Prozentabrechnung
Pauschalabrechnung
Berechnungsgrundlage ist das Fassungsvermögen des Veranstaltungsortes, unabhängig von der tatsächlichen Besucherzahl. Als Fassungsvermögen gilt die höchstzulässige Besucherzahl laut Betriebsstätten-Bescheid der Standortgemeinde. Wenn kein solcher Bescheid bei der akm vorgelegt werden kann, wird einvernehmlich anhand aller bei der Veranstaltung in Verwendung stehenden Räumlichkeiten ein Gesamtfassungsraum festgelegt.

Tipp: Mitglieder der Kulturvernetzung NÖ erhalten bei der Pauschalabrechnung 40% Ermäßigung.

Prozentabrechnung
Berechnungsgrundlage ist die Zahl der tatsächlich verkauften Karten. Es gelten folgende Tarife:
Bei Veranstaltungen ohne Tanz werden 10% der Brutto-Einnahmen berechnet. Bei Veranstaltungen mit Tanz werden 14% der Brutto-Einnahmen berechnet.

Nachgewiesen werden die verkauften Karten durch die Höhe der Lustbarkeitsabgabe an die Standortgemeinde. Wenn keine Lustbarkeitsabgabe verrechnet wird, ist der Nachweis durch schriftliche Bestätigung der Besucherzahlen direkt an die AKM zu erbringen.

Tipp: Mitglieder der Kulturvernetzung NÖ erhalten bei der Prozentabrechnung folgende Ermäßigung: 14% bei Musik mit Tanz bzw. 20% bei Musik ohne Tanz.

Tipp: Bei Sälen mit weniger als 250 Personen Fassungsvermögen ist fast immer die Prozentabrechnung günstiger. Bei größeren Sälen ist meistens die Pauschalabrechnung günstiger.

Achtung: Wenn die Veranstaltung bei freiem Eintritt oder sehr niedrigem Eintritt erfolgt, wird sowohl bei Pauschal- als auch bei Prozentabrechnung der Gesamtaufwand der Künstlergagen als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Achtung: Auch wenn die Eintrittserlöse niedriger als die ausbezahlten Gagen sind, wird der Gesamtaufwand der Künstlergagen als Berechnungsgrundlage herangezogen. Die Prozentwerte bleiben wie angegeben.
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